Die Klage wird abgewiesen.
Von den Gerichtsgebühren und von den für das Klageverfahren entstandenen Gebühren ihres Prozessbevollmächtigten und des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat die Beigeladene 30 % zu tragen.
Im Übrigen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vorverfahrens zu tragen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Beigeladene wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Zurechnung des Gewinns aus der Veräußerung der durch Realteilung der ärztlichen Gemeinschaftspraxis der Klägerin und der Beigeladenen entstandenen Arztpraxis der Beigeladenen innerhalb der Sperrfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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