BFH - Urteil vom 09.11.2005
VI R 27/05
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 2, 3, 4 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 255
BB 2006, 594
BFH/NV 2006, 858
BFHE 211, 508
BStBl II 2006, 408
DAR 2006, 352
DB 2006, 647
DStR 2006, 409
NJW 2006, 2143
NZA-RR 2006, 530
NZV 2006, 560
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1262/00

Firmenwagengestellung: Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

BFH, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen VI R 27/05

DRsp Nr. 2006/6615

Firmenwagengestellung: Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

»Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 2, 3, 4 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines anhand von Notizzetteln nachträglich erstellten Fahrtenbuchs (§ 8 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --).

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger ist in leitender Stellung bei einem Unternehmen beschäftigt, das sich mit der Durchführung von Außenwerbung befasst. Seine Tätigkeit ist mit umfangreicher Auswärtstätigkeit verbunden. Hierfür stellte ihm die Arbeitgeberin einen Dienstwagen zur Verfügung, den der Kläger auch privat nutzen durfte. Daneben verfügten die Kläger noch über einen eigenen PKW.