BFH - Urteil vom 16.11.2005
VI R 64/04
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 2, 3, 4 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 594
BFH/NV 2006, 864
BFHE 211, 513
BStBl II 2006, 410
CR 2006, 658
DAR 2006, 353
DB 2006, 648
DStR 2006, 411
NJW 2006, 2063
NZA-RR 2006, 529
NZV 2006, 504
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 9 K 1073/04 H (L) - 21.9.2004,

Firmenwagengestellung: Computerdatei als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

BFH, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen VI R 64/04

DRsp Nr. 2006/6618

Firmenwagengestellung: Computerdatei als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

»1. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden. 2. Kann der Arbeitnehmer den ihm überlassenen Dienstwagen auch privat nutzen und wird über die Nutzung des Dienstwagens ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt, so ist der zu versteuernde geldwerte Vorteil nach der 1 v.H.-Regelung zu bewerten. Eine Schätzung des Privatanteils anhand anderer Aufzeichnungen kommt nicht in Betracht.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 2, 3, 4 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;

Gründe: