BFH - Urteil vom 30.10.2002
IV R 33/01
Normen:
FöGbG § 2 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 830
BFH/NV 2003, 388
BFHE 201, 36
BStBl II 2003, 272
DB 2003, 590
DStR 2003, 245
DStRE 2003, 320
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5722/98 F, 11 K 1838/99 F

Fördergebietsabschreibung bei Betriebsaufspaltung

BFH, Urteil vom 30.10.2002 - Aktenzeichen IV R 33/01

DRsp Nr. 2003/2525

Fördergebietsabschreibung bei Betriebsaufspaltung

»1. Ein bewegliches Wirtschaftsgut gehört auch dann i.S. von § 2 Nr. 2 FöGbG zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen im Fördergebiet, wenn es im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung von dem Besitzunternehmen außerhalb des Fördergebiets dem Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlassen wird. 2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn das überlassende Unternehmen zugleich eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit entfaltet.«

Normenkette:

FöGbG § 2 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die im Streitjahr 1991 Möbel vertrieb. Ihr seit Oktober 1991 einziger Kommanditist H war auch zugleich alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Im September 1991 kaufte die Klägerin von einer A-Möbel GmbH deren in Sachsen-Anhalt belegenes Firmengelände mit aufstehenden Gebäuden sowie sämtliches Anlagevermögen, Vorräte, Forderungen und Verbindlichkeiten. Grundstück, Gebäude und Betriebseinrichtung verpachtete die Klägerin anschließend an die B-GmbH & Co. KG (B-KG) mit Sitz auf dem gepachteten Gelände, der sie außerdem die Vorräte verkaufte. Einziger Kommanditist der B-KG und alleiniger Gesellschafter der B-GmbH war wiederum H.