BFH - Urteil vom 23.04.2009
IV R 73/06
Normen:
EStG § 15 Abs. 3; KStG § 8 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 11 Abs. 1; FGO § 68; BGB § 705; HGB § 230;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5325/02

Folgen einer Beteiligung einer Person oder Personenmehrheit an einzelnen Tätigkeiten des Unternehmens einer KG als Innengesellschafterin; Verhältnis von Vorauszahlungsbescheid und endgültiger Steuerfestsetzung sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Umsatzsteuer; Betriebsbezogene Gewährung des Freibetrags nach Wortlaut und systematischer Stellung des § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG); Einmalige Berücksichtigung des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG

BFH, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen IV R 73/06

DRsp Nr. 2009/16096

Folgen einer Beteiligung einer Person oder Personenmehrheit an einzelnen Tätigkeiten des Unternehmens einer KG als Innengesellschafterin; Verhältnis von Vorauszahlungsbescheid und endgültiger Steuerfestsetzung sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Umsatzsteuer; Betriebsbezogene Gewährung des Freibetrags nach Wortlaut und systematischer Stellung des § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG); Einmalige Berücksichtigung des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG

Ist eine Person (oder Personenmehrheit) an einzelnen Tätigkeiten des Unternehmens einer KG als Innengesellschafterin beteiligt, so führt dies nur dann zur Annahme eines eigenständigen Gewerbebetriebs, wenn der betroffene Geschäftsbereich von den weiteren Tätigkeitsfeldern des Unternehmens hinreichend sachlich abgegrenzt ist.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3; KStG § 8 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 11 Abs. 1; FGO § 68; BGB § 705; HGB § 230;

Gründe:

I.

1.