BGH - Beschluss vom 25.01.2017
XII ZR 69/16
Normen:
BGB § 305b; BGB § 307; BGB § 550; ZPO § 91a;
Fundstellen:
DZWIR 27, 200
MDR 2017, 386
MietRB 2017, 96
NJW 2017, 8
NZM 2017, 5
ZIP 2017, 2107
ZMR 2017, 632
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 127/15
KG, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 207/15

Formularmäßige Vereinbarung einer in einem Mietvertrag über Gewerberäume enthaltenen sog. doppelte Schriftformklausel; Änderung der Vertragsabreden wegen des Vorrangs der Individualvereinbarung; Räumungs- und Herausgabebegehren von gemieteten Gewerberäumen

BGH, Beschluss vom 25.01.2017 - Aktenzeichen XII ZR 69/16

DRsp Nr. 2017/2147

Formularmäßige Vereinbarung einer in einem Mietvertrag über Gewerberäume enthaltenen sog. doppelte Schriftformklausel; Änderung der Vertragsabreden wegen des Vorrangs der Individualvereinbarung; Räumungs- und Herausgabebegehren von gemieteten Gewerberäumen

ZPO § 91 a Eine in einem Mietvertrag über Gewerberäume enthaltene sog. doppelte Schriftformklausel kann im Falle ihrer formularmäßigen Vereinbarung wegen des Vorrangs der Individualvereinbarung nach § 305 b BGB eine mündliche oder auch konkludente Änderung der Vertragsabreden nicht ausschließen.

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Streitwert: 57.727 €

Normenkette:

BGB § 305b; BGB § 307; BGB § 550; ZPO § 91a;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Räumung und Herausgabe von gemieteten Gewerberäumen in Anspruch.