BFH - Urteil vom 16.11.2011
I R 108/09
Normen:
KStG 2002 § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStG 2002 § 4 Abs. 1; KStG § 27 Abs. 1 S. 3; EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b; c EStG 2002 § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; EStG 2002 § 44 Abs. 1 S. 1; EStG 2002 § 44 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
Hessisches FG, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3240/06 1319

Führen der Auflösung von Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art zu Einkünften aus Kapitalvermögen der Trägerkörperschaft

BFH, Urteil vom 16.11.2011 - Aktenzeichen I R 108/09

DRsp Nr. 2012/3879

Führen der Auflösung von Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art zu Einkünften aus Kapitalvermögen der Trägerkörperschaft

Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem als Eigenbetrieb geführten BgA 1. Die Auflösung von Rücklagen zu Zwecken außerhalb des BgA führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen der Trägerkörperschaft. Dies gilt auch für Gewinne des BgA, die im ersten Jahr der Geltung des KStG i.d.F. des StSenkG vom 23. Oktober 2000 erwirtschaftet wurden. Die Annahme, der Gewinn des BgA und die Einkünfte aus Kapitalvermögen würden gleichzeitig erzielt, gilt nicht für einen nach den Eigenbetriebsgesetzen der Länder geführten BgA (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 11. Juli 2007 I R 105/05, BFHE 218, 327, BStBl II 2007, 841).2. Gewinne eines als Eigenbetrieb geführten BgA, deren Überführung in den allgemeinen Haushalt noch nicht beschlossen wurde und die auch nicht ohne einen entsprechenden Beschluss tatsächlich an die Trägerkörperschaft zur allgemeinen Verwendung geleistet wurden (vGA), führen noch nicht zu Einkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG 2002, sondern gelten als den Rücklagen zugeführt.