FG Düsseldorf - Urteil vom 02.09.2014
6 K 3370/09 K,AO
Normen:
AO § 5; AO § 163; FGO § 102; EStG § 10d Abs. 2 Satz 1; KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8b Abs. 2 Satz 3; KStG § 8b Abs. 2 Satz 4;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 74
DStR 2015, 8
DStRE 2016, 180

Gebot der Besteuerung nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2014 - Aktenzeichen 6 K 3370/09 K,AO

DRsp Nr. 2015/5822

Gebot der Besteuerung nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit

Lösen eine Teilwertabschreibung und der nach § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG anzusetzende Ertrag aus der zu einem späteren Bilanzstichtag erfolgenden Teilwertzuschreibung auf diese Aktien in gleicher Höhe erst im Zusammenhang mit der Beschränkung des Verlustabzuges durch die Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG eine Steuerschuld aus, ist die unbillige Besteuerung ohne Zuwachs an besteuerungswürdiger Leistungsfähigkeit im Wege der abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen durch vollständige Verrechnung des auf der vorhergehenden Teilwertabschreibung beruhenden Verlustvortrages mit dem aus der Teilwertzuschreibung folgenden Ertrag zu korrigieren.

Normenkette:

AO § 5; AO § 163; FGO § 102; EStG § 10d Abs. 2 Satz 1; KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8b Abs. 2 Satz 3; KStG § 8b Abs. 2 Satz 4;

Tatbestand:

Die Klägerin ist als Holdinggesellschaft tätig. Ihr Satzungszweck ist der Erwerb, die Verwaltung, die Führung und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie die entsprechenden Kreditbeschaffungen und Sicherheitsleistungen.