BGH - Urteil vom 14.03.2013
III ZR 417/12
Normen:
BKleingG § 20a;
Fundstellen:
NZM 2013, 545
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 17.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 244/10
LG Potsdam, vom 15.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 26/11

Geltendmachung eines Besitzrechts an einer Kleingartenparzelle; Abgrenzung zwischen einer Vertragsänderung und einer Novation

BGH, Urteil vom 14.03.2013 - Aktenzeichen III ZR 417/12

DRsp Nr. 2013/6228

Geltendmachung eines Besitzrechts an einer Kleingartenparzelle; Abgrenzung zwischen einer Vertragsänderung und einer Novation

Bei der Abgrenzung zwischen einer Vertragsänderung und einer Novation ist durch Auslegung zu ermitteln, was die Parteien im Einzelfall gewollt haben. Bei dieser Auslegung ist die anerkannte Auslegungsregel zu beachten, dass bei der Feststellung des Willens der Parteien, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes Rechtsverhältnis zu ersetzen, im Hinblick auf die damit verbundenen einschneidenden Folgen große Vorsicht geboten ist und von einer Novation nur ausnahmsweise ausgegangen werden darf, sofern die Parteien einen solchen Willen unzweifelhaft zum Ausdruck bringen; im Zweifel ist daher nur von einer Vertragsänderung auszugehen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 15. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Normenkette:

BKleingG § 20a;

Tatbestand

Die Parteien streiten um ein von der Klägerin geltend gemachtes Besitzrecht an einer Kleingartenparzelle.