OLG Köln - Beschluss vom 16.06.2015
18 Wx 1/15
Normen:
AktG § 122 Abs. 3 S. 2; AktG § 147;
Fundstellen:
DStR 2015, 10
NJW 2015, 3318
NJW-RR 2015, 1314
ZIP 2015, 1585
Vorinstanzen:
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 42 HRB 556

Gerichtliche Bestimmung eines neutralen Versammlungsleiters für Tagesordnung betreffend die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den satzungsmäßigen Versammlungsleiter

OLG Köln, Beschluss vom 16.06.2015 - Aktenzeichen 18 Wx 1/15

DRsp Nr. 2015/13880

Gerichtliche Bestimmung eines neutralen Versammlungsleiters für Tagesordnung betreffend die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den satzungsmäßigen Versammlungsleiter

Sieht die Tagesordnung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft vor, dass über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den satzungsmäßigen Versammlungsleiter zu entscheiden ist, so ist für diese Tagesordnungspunkte ein neutraler Versammlungsleiter gerichtlich zu bestimmen.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragstellerinnen wird - in teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses - Rechtsanwalt Dr. F W aus L (M Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) zum Versammlungsleiter der Hauptversammlung vom 19.06.2015 bestimmt, soweit die Behandlung der sich auf ihr Ergänzungsverlangen beziehenden Tagesordnungspunkte betroffen ist. Die - weitergehende - Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem Registergericht tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AktG § 122 Abs. 3 S. 2; AktG § 147;

Gründe

I.