Autor: Bolk |
In der Bilanz der Personengesellschaft wird das Gesellschaftsvermögen ausgewiesen (§ 712 BGB n.F., §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB). Das gilt für die Handelsbilanz (§§ 242, 264c Abs. 2 HGB) und grundsätzlich auch für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Diese Bilanz wird in der Praxis auch "Gesamthandsbilanz" genannt, ein Begriff, der aus dem inzwischen zivilrechtlich für Gesellschaften überholten "Gesamthandsprinzip" (§§ 718, 719 BGB a.F.) abgeleitet wurde. Zum Gesellschaftsvermögen gehören alle Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter, die der Personengesellschaft als solcher zivilrechtlich oder mindestens nach den Grundsätzen wirtschaftlichen Eigentums zuzurechnen sind (§ 246 Abs. 1 HGB, § 39 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AO). Das ist der Fall, wenn die Gesellschaft die Vermögensgegenstände im eigenen Namen und für eigene Rechnung angeschafft, selber hergestellt oder durch Einlage aus dem Privatvermögen bzw. Übertragung aus dem Betriebsvermögen ggf. Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters erlangt hat. Entsprechendes gilt für Schulden der Personengesellschaft als solcher, wenn die Schuld betrieblich veranlasst ist,1) und zwar auch dann, wenn die Verbindlichkeit gegenüber einem Gesellschafter besteht.
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