FG Düsseldorf - Urteil vom 12.07.2013
1 K 4421/10 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; RL 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8;
Fundstellen:
DStR 2015, 8

Geschäftsveräußerung im Ganzen: Übernahme der Kücheneinrichtung einer gepachteten Gaststätte - Unternehmensfortführung durch den Erwerber

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2013 - Aktenzeichen 1 K 4421/10 U

DRsp Nr. 2014/6842

Geschäftsveräußerung im Ganzen: Übernahme der Kücheneinrichtung einer gepachteten Gaststätte – Unternehmensfortführung durch den Erwerber

Eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.v. § 1 Abs. 1a UStG ist auch dann anzunehmen, wenn es sich bei der übertragenen Geschäftsausstattung (Kücheneinrichtung einer vom Veräußerer gepachteten Gaststätte) zwar um eine für die Fortführung des Betriebes wesentliche Sachgesamtheit handelt, der Erwerber jedoch die weiteren, zum Betrieb erforderlichen Gegenstände einschließlich der Räumlichkeiten vom bisherigen Verpächter anpachtet. Entscheidend für das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nicht die Aufgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Veräußerer, sondern die vom Grad der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zwischen den vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten abhängige Unternehmensfortführung durch den Erwerber.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1a; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; RL 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8;

Tatbestand

Streitig ist das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen im Jahr 2006.