| Autor: Bolk |
Eine gewerblich tätige Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) oder gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, deren Gesellschafter als Mitunternehmer zu beurteilen sind, unterliegt der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG).1) Der Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bestimmt sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.2) Unbeachtlich für die sachliche Gewerbesteuerpflicht ist dagegen die Dauer des Bestehens der Mitunternehmerschaft.3) Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft nicht ausschließlich dem Grunde nach gewerbliche Tätigkeiten ausführt und wegen Überschreitens von Bagatellgrenzen oder aufgrund der Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft insgesamt der gewerblichen Infektion (Abfärbung) unterliegt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, siehe dazu bereits Rdnr. 1.76). Obwohl die einzelnen Mitunternehmer jeweils als Unternehmer anzusehen sind, ist die Personengesellschaft Schuldnerin der Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Dies gewinnt besondere Bedeutung in den Fällen, in denen Verlustanteile nach § zu berücksichtigen sind (siehe dazu ff.).
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