BFH - Urteil vom 10.02.2022
IV R 6/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1685
BFH/NV 2022, 991
DStR 2022, 1419
DStRE 2022, 952
FR 2022, 773
NZG 2022, 1125
ZIP 2022, 1484
ZInsO 2022, 2154
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 08.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6313/17

Gewerbesteuer für einen VeräußerungsgewinnIdentität von bisherigem und neuem Betrieb bei wirtschaftlicher BetrachtungEinstellung des bisherigen Betriebs

BFH, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen IV R 6/19

DRsp Nr. 2022/10284

Gewerbesteuer für einen Veräußerungsgewinn Identität von bisherigem und neuem Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung Einstellung des bisherigen Betriebs

1. Ob der anlässlich des Übergangs zu einer neuen Tätigkeit erzielte Veräußerungsgewinn einer GmbH & Co. KG nach § 7 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegt, beurteilt sich danach, ob der "bisherige" und der "neue" Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch sind. Dies richtet sich nach den gleichen Kriterien, die für die Bestimmung der Unternehmensidentität im Rahmen des § 10a GewStG maßgeblich sind. 2. Die Überführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in den "neuen" Betrieb steht der Einstellung des "bisherigen" Betriebs nicht entgegen. Der Gewinn aus der Veräußerung des bisher originär gewerblichen Geschäftsbereichs einer GmbH & Co. KG ist daher nicht bereits dann dem Gewerbeertrag zuzuordnen, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage in dem neuen vermögensverwaltenden Geschäftsbereich der nunmehr gewerblich geprägten Personengesellschaft fortgeführt wird (Änderung der Rechtsprechung).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.01.2019 – 6 K 6313/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.