FG Düsseldorf - Urteil vom 26.05.2015
10 K 1590/14 G
Normen:
GewStG § 5 Abs. 1 Satz 3; GewStG § 7 Satz 1; GewStG § 7 Satz 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DB 2015, 1997
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 1380

Gewerbesteuer: Veräußerung eines Kommanditanteils durch beteiligte GmbH - Umfang der Zugehörigkeit des Veräußerungsgewinns zum Gewerbeertrag der KG - Maßgeblichkeit des Gewinnverteilungsschlüssels

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2015 - Aktenzeichen 10 K 1590/14 G

DRsp Nr. 2015/10087

Gewerbesteuer: Veräußerung eines Kommanditanteils durch beteiligte GmbH – Umfang der Zugehörigkeit des Veräußerungsgewinns zum Gewerbeertrag der KG – Maßgeblichkeit des Gewinnverteilungsschlüssels

Der von einer GmbH erzielte Gewinn aus der Veräußerung eines Kommanditanteils ist Teil des Gewerbeertrags der KG. Der Veräußerungsgewinn unterliegt auch dann unabhängig von dem für den laufenden Gewinn geltenden Gewinnverteilungsschlüssel in vollem Umfang der Gewerbesteuer, wenn an der KG auch natürliche Personen als Gesellschafter beteiligt sind. Auch ein unterjähriges Ausscheiden der GmbH führt nicht zu einer nur zeitanteiligen Erfassung des Veräußerungsgewinns als Gewerbeertrag.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 5 Abs. 1 Satz 3; GewStG § 7 Satz 1; GewStG § 7 Satz 2 Nr. 2;

Tatbestand

Strittig ist, ob ein im Erhebungszeitraum 2008 durch den Verkauf eines Mitunternehmeranteils erzielter Veräußerungsgewinn in vollem Umfang oder nur anteilig der Gewerbesteuer unterliegt.