BFH - Urteil vom 19.09.2019
IV R 50/16
Normen:
GewStG § 5 Abs. 1 Satz 3, § 7 Satz 2 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, § 16, § 52 Abs. 24 Sätze 3 und 4; AO § 45 Abs. 1 Satz 1; BGB § 738 Abs. 1 Satz 1, § 1922, § 1936 Abs. 1 Satz 1, § 1942 Abs. 2, § 2346;
Fundstellen:
BB 2020, 112
BFH/NV 2020, 148
BStBl II 2020, 57
DB 2020, 651
DStR 2019, 2635
DStRE 2020, 51
FR 2020, 180
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6066/13

Gewerbesteuerliche Behandlung des Gewinns des Fiskalerben aus der Aufgabe eines von einer verstorbenen natürlichen Person ererbten MitunternehmeranteilsAusgleich des Wegfalls des negativen Kapitalkontos durch gleich hohe Verluste der verbleibenden Gesellschafter

BFH, Urteil vom 19.09.2019 - Aktenzeichen IV R 50/16

DRsp Nr. 2019/17696

Gewerbesteuerliche Behandlung des Gewinns des Fiskalerben aus der Aufgabe eines von einer verstorbenen natürlichen Person ererbten Mitunternehmeranteils Ausgleich des Wegfalls des negativen Kapitalkontos durch gleich hohe Verluste der verbleibenden Gesellschafter

1. Zum Gewerbeertrag einer Personengesellschaft gehört nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG auch der Gewinn eines Fiskalerben aus der Aufgabe des von einer verstorbenen natürlichen Person ererbten Mitunternehmeranteils. 2. Der durch den Wegfall eines negativen Kapitalkontos, das der ohne Abfindung ausscheidende Kommanditist nicht ausgleichen muss, entstehende Aufgabegewinn wird durch gleich hohe Verluste der verbleibenden Gesellschafter, auf die das negative Kapitalkonto des Ausgeschiedenen zu verteilen ist, betragsmäßig ausgeglichen mit der Folge, dass der Gewerbeertrag der Personengesellschaft rechnerisch unberührt bleibt.

Tenor