BFH - Urteil vom 27.08.2014
VIII R 6/12
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; GewStG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 412/08

Gewerbesteuerpflicht der Einnahmen einer Rechtsanwaltssozietät aus der eigenverantwortlichen Durchführung von Insolvenzverfahren durch einen angestellten Rechtsanwalt

BFH, Urteil vom 27.08.2014 - Aktenzeichen VIII R 6/12

DRsp Nr. 2015/2697

Gewerbesteuerpflicht der Einnahmen einer Rechtsanwaltssozietät aus der eigenverantwortlichen Durchführung von Insolvenzverfahren durch einen angestellten Rechtsanwalt

1. Eine Rechtsanwalts-GbR ist gewerblich tätig, soweit sie einem angestellten Rechtsanwalt die eigenverantwortliche Durchführung von Insolvenzverfahren überträgt.2. Ihre Einkünfte werden dadurch nicht insgesamt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu solchen aus Gewerbebetrieb umqualifiziert, wenn die Nettoumsatzerlöse aus dieser auf den Angestellten übertragenen Tätigkeit 3 v.H. der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; GewStG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine aus sieben Rechtsanwälten/-innen bestehende GbR, die auch auf dem Gebiet der Insolvenzverwaltung tätig ist. Einer der Gesellschafter, Rechtsanwalt X (X) wurde in den Streitjahren 2003 und 2004 regelmäßig zum (vorläufigen) Insolvenzverwalter (31 und 20 Bestellungen) oder Treuhänder in Verbraucherinsolvenzverfahren (19 und 21 Bestellungen) bestellt.