BFH - Urteil vom 03.02.2010
IV R 59/07
Normen:
GewStG § 10a S. 1, 2; GewStG § 14 Abs. 2 S. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB § 738 Abs. 1 S. 1; UmwStG 1995 § 2 Abs. 1 S. 1, 2; UmwStG 1995 § 19 Abs. 2; UmwG 1995 § 20 Abs. 1 Nr. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2094/06

Gewerbesteuerpflicht der Gesellschafter einer Personengesellschaft bei Tragung des unternehmerischen Risikos und Ausübung unternehmerischer Initiative; Eigenschaft einer Oberpersonengesellschaft als Mitunternehmerin der Unterpersonengesellschaft und als Trägerin des Verlustabzugs im Falle sogenannter doppelstöckiger Personengesellschaften; Erlöschen einer Personengesellschaft bei einer Verschmelzung auf der Stufe ihrer Gesellschafter und Übertragung der Anteile an der Personengesellschaft auf den übernehmenden Rechtsträger als einzig verbleibenden Gesellschafter

BFH, Urteil vom 03.02.2010 - Aktenzeichen IV R 59/07

DRsp Nr. 2010/9586

Gewerbesteuerpflicht der Gesellschafter einer Personengesellschaft bei Tragung des unternehmerischen Risikos und Ausübung unternehmerischer Initiative; Eigenschaft einer Oberpersonengesellschaft als Mitunternehmerin der Unterpersonengesellschaft und als Trägerin des Verlustabzugs im Falle sogenannter doppelstöckiger Personengesellschaften; Erlöschen einer Personengesellschaft bei einer Verschmelzung auf der Stufe ihrer Gesellschafter und Übertragung der Anteile an der Personengesellschaft auf den übernehmenden Rechtsträger als einzig verbleibenden Gesellschafter

1. NV: Geht das Vermögen einer Oberpersonengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen ihrer Gesellschafter über, so bedingt dies bei der Unterpersonengesellschaft einen anteiligen Wegfall des Verlustabzugs nach § 10a GewStG. 2. NV: Beruht die Gesamtrechtsnachfolge auf einem dem UmwStG 1995 unterstehenden Vorgang, ist für den Wegfall des Verlustabzugs auch die Rückwirkung gem. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UmwStG zu beachten. 3. NV: Ein-Unternehmer-Personengesellschaften sind nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG subjektiv gewerbesteuerpflichtig.

Normenkette:

GewStG § 10a S. 1, 2; GewStG § 14 Abs. 2 S. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB § 738 Abs. 1 S. 1; UmwStG 1995 § 2 Abs. 1 S. 1, 2; UmwStG 1995 § 19 Abs. 2; UmwG 1995 § 20 Abs. 1 Nr. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.