BFH - Urteil vom 18.12.2014
IV R 59/11
Normen:
GewStG § 7 S. 1; EStG § 16 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, vom 25.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6183/08

Gewerbesteuerpflicht des laufenden Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

BFH, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen IV R 59/11

DRsp Nr. 2015/3864

Gewerbesteuerpflicht des laufenden Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

NV: Der Gewerbeertrag nach § 7 Satz 1 GewStG umfasst auch Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen, die gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn zu behandeln sind.

Aus dem Gewerbeertrag i.S. von § 7 S. 1 GewStG nicht herauszurechnen ist der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, soweit er gem. § 16 Abs. 2 S. 3 EStG als laufender Gewinn gilt, weil auf Seiten des Veräußerers und des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind (BFHE 205, 307; BFHE 229, 524).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Oktober 2011 6 K 6183/08 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

GewStG § 7 S. 1; EStG § 16 Abs. 2 S. 3;

Gründe