BFH - Urteil vom 06.09.2000
IV R 69/99
Normen:
GewStG § 10a; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 2000, 2613
BFHE 193, 151
BStBl II 2001, 731
DB 2000, 2506
DStR 2000, 2125
GmbHR 2001, 77
Vorinstanzen:
FG Münster,

Gewerbeverlust bei doppelstöckiger Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 06.09.2000 - Aktenzeichen IV R 69/99

DRsp Nr. 2000/9905

Gewerbeverlust bei doppelstöckiger Personengesellschaft

»Bleibt ein ausgeschiedener Gesellschafter an der Gesellschaft mittelbar über eine Obergesellschaft beteiligt (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG), so beschränkt sich der gewerbesteuerliche Verlustvortrag auf diejenigen Verluste der vorangegangenen Erhebungszeiträume, die im Sonderbetriebsvermögensbereich des ausgeschiedenen Gesellschafters entstanden sind.«

Normenkette:

GewStG § 10a; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 2;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co KG. Im Jahre 1994 war ihr einziger Kommanditist J. Zum 31. Dezember 1994 übertrug J seinen Kommanditanteil auf die A GmbH & Co. KG, an der er zu 95 v.H. beteiligt war. Anschließend übertrug er seinen Anteil an dieser Gesellschaft auf die A GmbH & Co. Verwaltungsgesellschaft (Holding-KG), an der er ebenfalls zu 95 v.H. beteiligt war.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hatte den vortragsfähigen Gewerbeverlust der Klägerin auf den 31. Dezember 1993 nach § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auf 302 293 DM festgestellt. Der Verlust des Jahres 1994 belief sich auf 242 463 DM, der für die Gewerbesteuer maßgebliche Betrag nach Kürzungen auf 267 780 DM.