BFH - Urteil vom 10.11.2004
XI R 69/03
Normen:
EStG § 7g Abs. 3, 5 § 34 ; UmwStG § 20 § 22 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1431
BB 2005, 426
BFH/NV 2005, 438
BFHE 208, 190
BStBl II 2005, 596
DB 2005, 428
DStR 2005, 287
GmbHR 2004, 308
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 11 K 2035/01 E - 25.9.2003 (EFG 2003, 1768),

Gewinn aus Auflösung einer Ansparrücklage in Folge der Einbringung eines Einzelunternehmens als tarifbegünstigter Gewinn

BFH, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen XI R 69/03

DRsp Nr. 2005/2284

Gewinn aus Auflösung einer Ansparrücklage in Folge der Einbringung eines Einzelunternehmens als tarifbegünstigter Gewinn

»Die Auflösung einer sog. Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG wegen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft führt zur Erhöhung des tarifbegünstigten Einbringungsgewinns. Das gilt auch für den Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3, 5 § 34 ; UmwStG § 20 § 22 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger betrieb ein Einzelunternehmen. Wirtschaftsjahr war das Kalenderjahr. Der Kläger bildete sog. Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und zwar zum 31. Dezember 1995 in Höhe von 51 053,52 DM und zum 31. Dezember 1996 in Höhe von 61 500 DM.

Mit Wirkung zum 1. Juli 1997 brachte der Kläger sein Unternehmen in eine GmbH ein, die das eingebrachte Betriebsvermögen mit den Teilwerten ansetzte. Die Summe der vom Kläger nach § 7g EStG gebildeten Ansparrücklagen passivierte die GmbH als "Sonderposten mit Rücklageanteil".