BFH - Urteil vom 20.10.2011
IV R 35/08
Normen:
EStG 1999 § 6 Abs. 5 S. 1, 3; EStG 1999 § 52 Abs. 16 S. 11; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 10055/05

Gewinn aus der Übertragung eines Teilgrundstücks mit Werkstatt und Inventar von einer Erbengemeinschaft auf einen Miterben im Streitjahr 1999

BFH, Urteil vom 20.10.2011 - Aktenzeichen IV R 35/08

DRsp Nr. 2012/3320

Gewinn aus der Übertragung eines Teilgrundstücks mit Werkstatt und Inventar von einer Erbengemeinschaft auf einen Miterben im Streitjahr 1999

NV: Eine Rückbeziehung des Gefahrübergangs auf einen Zeitpunkt vor dem Abschluss des maßgeblichen Übertragungsvertrages versetzt den Erwerber nicht in die Lage, den Veräußerer bereits vor Vertragsschluss von der Einwirkung auf das übertragene Grundstück auszuschließen. Der Erwerber kann in der Regel frühestens mit dem Abschluss des Übertragungsvertrages wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks werden.

Normenkette:

EStG 1999 § 6 Abs. 5 S. 1, 3; EStG 1999 § 52 Abs. 16 S. 11; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1;

Gründe

I. Ursprünglich hatte AX, der Ehemann der Beigeladenen und Revisionsklägerin BX und Vater der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), auf dem Grundstück C-Straße 1 in D eine Autowerkstatt, eine Tankstelle und einen Abschleppdienst betrieben. Im Jahr 1989 hatte er das Werkstattgebäude mit dem zugehörigen Grundstücksteil seinem Sohn, dem beigeladenen FX, verpachtet.

Im Jahr 1996 verstarb AX. Erben wurden zu 50 v.H. BX sowie zu je 25 v.H. die Klägerin und FX. Die Erben gründeten sodann die X GbR (GbR), welche das Unternehmen des AX sowie das Pachtverhältnis mit FX fortführte.