BFH - Urteil vom 03.04.2008
IV R 54/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1 § 5 Abs. 1 S. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 ; FGO § 57 Nr. 2 § 63 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 § 68 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2 § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 S. 3 § 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1263
BFHE 220, 495
BStBl II 2008, 742
GmbHR 2008, 1002
Vorinstanzen:
FG Hamburg - I 293/01 - 30.8.2004 (EFG 2005, 214),

Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II gehört zum Gewerbeertrag; Mangelnde passive Prozessführungsbefugnis; Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung

BFH, Urteil vom 03.04.2008 - Aktenzeichen IV R 54/04

DRsp Nr. 2008/11814

Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II gehört zum Gewerbeertrag; Mangelnde passive Prozessführungsbefugnis; Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung

»Der Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II gehört zum Gewerbeertrag der Personengesellschaft.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 1 § 5 Abs. 1 S. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 ; FGO § 57 Nr. 2 § 63 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 § 68 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2 § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 S. 3 § 7 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. An ihr sind vier Kommanditisten zu je 1/4 mit Kommanditeinlagen in Höhe von jeweils 50 000 DM beteiligt. Die Komplementär-GmbH ist am Vermögen der Klägerin nicht beteiligt. Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind zu gleichen Teilen die Kommanditisten der Klägerin. Gesellschaftszweck der Klägerin ist insbesondere die Übernahme und Verwaltung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften sowie die Führung von deren Geschäften und die Übernahme des Managements wesentlicher Geschäftsbereiche.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19. April 1991 kauften die Kommanditisten der Klägerin von der Treuhandanstalt mit Wirkung zum 1. Juli 1991 100 % der Geschäftsanteile der B-GmbH zum Kaufpreis von 1 DM.