BFH - Urteil vom 01.03.2005
VIII R 5/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 4 Abs. 4 § 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1523
DStRE 2005, 1052
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 05.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 147/00

Gewinnfeststellungsverfahren: Streitgegenstand bei korrespondierender Bilanzierung, Verlustrealisierung bei Abtretung von Darlehensforderungen

BFH, Urteil vom 01.03.2005 - Aktenzeichen VIII R 5/03

DRsp Nr. 2005/11485

Gewinnfeststellungsverfahren: Streitgegenstand bei korrespondierender Bilanzierung, Verlustrealisierung bei Abtretung von Darlehensforderungen

1. Macht ein Kommanditist mit seiner Klage geltend, er habe aus der Veräußerung seiner Darlehensforderung gegen die KG im Sonderbetriebsvermögen einen Verlust erlitten, ist Streitgegenstand des Klageverfahrens aufgrund der korrespondierenden Bilanzierung auch die Höhe des Gewinns der Gesellschaft.2. Ist ein Gesellschafter zur Nachversteuerung der ihm von der Gesellschaft zugewiesenen Verluste verpflichtet, so hat die mit der Abtretung eines Gesellschafter-Darlehens verbundene Umqualifizierung der Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft von (funktionalem) EK in ein Drittdarlehen keine den Wertverlust der Darlehensförderung ausgleichende Gewinnerhöhung zur Folge.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 4 Abs. 4 § 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Als Kommanditisten waren die N-KG und die S-GmbH beteiligt; Anteilseigner der S-GmbH waren die Eheleute AM zu 75 v.H. und RM zu 25 v.H. des Stammkapitals. Die Komplementär-GmbH erhielt lediglich eine feste Vergütung und eine Verwaltungskostenumlage.