BFH - Urteil vom 13.07.2006
IV R 67/04
Normen:
EStG (1997) § 15a Abs. 1 S. 2, Abs. 3 § 52 Abs. 19 S. 2 Nr. 4 lit. a, S. 3 Nr. 3 lit. b (heute § 52 Abs. 33) ;
Fundstellen:
BB 2006, 2459
BFH/NV 2006, 2337
BFHE 214, 337
BStBl II 2006, 878
DB 2006, 2437
DStRE 2007, 19
GmbHR 2006, 1340
Vorinstanzen:
FG Hamburg - VII 247/01 - 27.10.2004 (EFG 2005, 359),

Gewinnzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG; Gesetzlicher Beteiligtenwechsel; Klagebefugnis und Beiladung bei Verfahren über die Feststellung eines verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs.4 EStG

BFH, Urteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen IV R 67/04

DRsp Nr. 2006/25957

Gewinnzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG; Gesetzlicher Beteiligtenwechsel; Klagebefugnis und Beiladung bei Verfahren über die Feststellung eines verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs.4 EStG

»Ist die Anwendbarkeit des § 15a EStG auf Verluste beschränkt, die die geleistete Einlage um das Eineinviertelfache übersteigen, so erhöht sich bei einer Einlageminderung die Zurechnung gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG gleichwohl nicht um diesen Faktor, sondern beschränkt sich auf den Entnahmebetrag.«

Normenkette:

EStG (1997) § 15a Abs. 1 S. 2, Abs. 3 § 52 Abs. 19 S. 2 Nr. 4 lit. a, S. 3 Nr. 3 lit. b (heute § 52 Abs. 33) ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine seit 1995 bestehende GmbH & Co. KG, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb eines Seeschiffes ist.

Der Streitfall betrifft die Zurechnung von Entnahmen des Streitjahres (1997) zu den Gewinnen von 14 (von mehreren Hundert) Kommanditisten, die der Klägerin im Jahr 1996 beigetreten waren. Fünf von ihnen waren im Handelsregister als Kommanditisten eingetragen (Beigeladene zu 1 bis 5), die Kommanditanteile der übrigen neun werden von der Beigeladenen zu 6, die insoweit allein ins Handelsregister eingetragen ist, treuhänderisch gehalten.