BFH - Urteil vom 26.02.2008
VIII R 82/05
Normen:
EStG § 7g ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1038
BFHE 220, 442
BStBl II 2008, 481
DB 2008, 1074
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 31.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1530/04

Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG bei unterjähriger Auflösung der Rücklage

BFH, Urteil vom 26.02.2008 - Aktenzeichen VIII R 82/05

DRsp Nr. 2008/9971

Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG bei unterjähriger Auflösung der Rücklage

»Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG können bei Gewinnermittlung durch Überschussrechnung ebenso wie bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nur zum Ende, nicht aber während eines Wirtschaftsjahres aufgelöst werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187).«

Normenkette:

EStG § 7g ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob bei unterjähriger Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Gewinnzuschlag gemäß § 7g Abs. 5 EStG für das Auflösungsjahr voll zu berechnen ist.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Arzt und ermittelt seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). In der Gewinnermittlung für das Jahr 2002 berücksichtigte er die Auflösung einer im Jahr 2000 nach § 7g EStG gebildeten Ansparrücklage, die er in der laufenden Buchführung zum 31. Oktober 2002 erfasst hatte. Wegen der Auflösung erklärte er einen Gewinnzuschlag gemäß § 7g Abs. 5 EStG in Höhe von 6 % (= 1 053,78 EUR) des aufgelösten Betrages. Einen Gewinnzuschlag für das Jahr der Auflösung setzte er nicht an, da die Rücklage insoweit nicht ein volles Wirtschaftsjahr bestanden habe.