BFH - Beschluß vom 14.01.2002
VIII B 95/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 811

GewSt-Pflicht des Gewinns aus der Veräußerung einer im BV gehaltenen Beteiligung an einer KapG

BFH, Beschluß vom 14.01.2002 - Aktenzeichen VIII B 95/01

DRsp Nr. 2002/4856

GewSt-Pflicht des Gewinns aus der Veräußerung einer im BV gehaltenen Beteiligung an einer KapG

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass der Gewinn, der aus der Veräußerung einer 100%igen Beteiligung an einer KapG erzielt wird, grds. als Gewerbeertrag i.S.d. § 7 GewStG zu erfassen ist, wenn die Anteile zum BV eines gewerblichen Betriebs gehören und nicht im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe dieses Betriebes veräußert oder entnommen werden.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der im Streitfall maßgebenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.