Streitig ist, ob ein Gewerbesteuer(GewSt-)Messbescheid nichtig ist, ob die Festsetzungsfrist abgelaufen war und ob im Streitjahr 2002 gewerbesteuerliche Verlustvorträge zu berücksichtigen waren.
Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Ihr Wirtschaftsjahr dauert vom 01.07. bis zum 30.06. eines jeden Kalenderjahres. Gegenstand des Unternehmens ist die Anfertigung und Konstruktion von Maschinen aller Art.
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