FG Münster - Urteil vom 27.06.2012
7 K 3732/10 G
Normen:
GewStG § 14a; EStG § 15; GewStG § 5;

GewSt-Veranlagung bei atypisch stillen Gesellschaften

FG Münster, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen 7 K 3732/10 G

DRsp Nr. 2012/17034

GewSt-Veranlagung bei atypisch stillen Gesellschaften

1) Ist der Zweck atypisch stiller Gesellschaften jeweils darauf ausgerichtet, die gesamten unter der Firma des Inhabers des Handelsgeschäfts ausgeübten Tätigkeiten gemeinsam (als Mitunternehmer) zusammen mit dem Inhaber der Handelsgeschäfts auszuüben, liegt nur ein einziger Gewerbebetrieb i.S. des GewStG vor. 2) Verfahrensrechtlich ist in diesem Fall für Zwecke der GewSt nur eine einzige Veranlagung für die gemeinschaftlichen Einkünfte aller Gesellschafter durchzuführen und auch nur eine einzige Steuererklärung einzureichen.

Normenkette:

GewStG § 14a; EStG § 15; GewStG § 5;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Gewerbesteuer(GewSt-)Messbescheid nichtig ist, ob die Festsetzungsfrist abgelaufen war und ob im Streitjahr 2002 gewerbesteuerliche Verlustvorträge zu berücksichtigen waren.

Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Ihr Wirtschaftsjahr dauert vom 01.07. bis zum 30.06. eines jeden Kalenderjahres. Gegenstand des Unternehmens ist die Anfertigung und Konstruktion von Maschinen aller Art.