FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.04.2014
5 K 1989/12
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 1161

Gezahltes Erpressungsgeld nicht in jedem Fall als außergewöhnliche Belastung absetzbar

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.04.2014 - Aktenzeichen 5 K 1989/12

DRsp Nr. 2014/10173

Gezahltes Erpressungsgeld nicht in jedem Fall als außergewöhnliche Belastung absetzbar

Erpressungsgelder sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige durch sein frei gewähltes Verhalten selbst eine wesentliche Ursache für die Erpressung gesetzt hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige sich strafbar oder sonst sozialwidrig verhalten hat.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Zusammenhang mit einer Erpressung stehende Aufwendungen der Kläger als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

Die Kläger wurden im Streitjahr 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrer Einkommensteuererklärung vom 15. März 2012 machten sie außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt 16.629,- € geltend. Diese setzten sich aus Kurkosten, Fahrtkosten und Kurtaxen abzüglich erhaltener Erstattungen in Höhe von insgesamt 2.122,- € zusammen. Des Weiteren machten sie Kosten für ein Hörgerät in Höhe von 52,- € und Aufwendungen in einem "Ermittlungsverfahren wegen Erpressung" in Höhe von 13.914,- €, Sollzinsen in Höhe von 51,- € und Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Erpressung in Höhe von 490,- € als außergewöhnliche Belastungen geltend.