BFH - Urteil vom 18.11.2020
VI R 17/18
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b; EStG § 13 Abs. 1, 7;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 625
DStR 2021, 986
DStRE 2021, 570
DStZ 2021, 427
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 26.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 604/15

Grenzen der Berücksichtigung von Sonderbetriebsaufwendungen im Rahmen der Feststellung des Gewinns einer GesamthandsgemeinschaftZulässigkeit der Anfechtung des Sondergewinns eines Mitglieds

BFH, Urteil vom 18.11.2020 - Aktenzeichen VI R 17/18

DRsp Nr. 2021/5563

Grenzen der Berücksichtigung von Sonderbetriebsaufwendungen im Rahmen der Feststellung des Gewinns einer Gesamthandsgemeinschaft Zulässigkeit der Anfechtung des Sondergewinns eines Mitglieds

1. NV: Sonderbetriebsaufwendungen können nur im Rahmen der Feststellung des Sondergewinns des Mitunternehmers, der den Aufwand getragen hat, berücksichtigt werden. 2. NV: Die Feststellung des Sondergewinns ist eine selbständig anfechtbare Feststellung, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen kann.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26.10.2017 – 6 K 604/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b; EStG § 13 Abs. 1, 7;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GbR, an der Z und seine Ehefrau als Gesellschafter beteiligt sind. Sie unterhält einen Forstbetrieb, der aus 21 nicht zusammenhängenden und im jeweiligen Eigentum der Gesellschafter befindlichen Forstgrundstücken in X besteht. Sitz der Klägerin ist der 525 km entfernt gelegene Wohnsitz der Gesellschafter in Y.

Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 des () i.V.m. § Abs. Satz 1 Nr. der für das Wirtschaftsjahr bei Forstwirten vom 01.10. bis zum 30.09. durch Betriebsvermögensvergleich nach § Abs. .