BFH - Urteil vom 25.11.2015
II R 18/14
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a a.F.; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 251, 492
BStBl II 2018, 783
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1537/11

Grunderwerbssteuerlichpflicht der Vereinbarung des treuhänderischen Haltens von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 25.11.2015 - Aktenzeichen II R 18/14

DRsp Nr. 2016/1965

Grunderwerbssteuerlichpflicht der Vereinbarung des treuhänderischen Haltens von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft

Der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft ändert sich i.S. von § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG mittelbar, wenn ein an der Personengesellschaft unmittelbar beteiligter Gesellschafter mit einem oder mehreren Treugebern vereinbart, den Gesellschaftsanteil treuhänderisch für diese zu halten, und die Treuhandvereinbarungen im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum dazu führen, dass den Treugebern mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft als neuen Gesellschaftern zuzurechnen sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 12. Februar 2014 4 K 1537/11 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2a a.F.; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein am 27. Juni 2003 in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gegründeter Publikumsfonds. Gründungsgesellschafter sind eine am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligte Komplementärin, zwei Kommanditisten mit einer Einlage von jeweils 100 € (= jeweils 2 %) sowie die T–GmbH mit einer Einlage von 4.800 € (= 96 %) als Treuhandkommanditistin.