BFH - Urteil vom 20.01.2016
II R 29/14
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, 2, § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 253, 267
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1355/12

Grunderwerbsteuerliche Behandlung der Vereinbarung des Ausscheidens der Kommanditisten einer grundbesitzenden KG gegen eine von der KG zu leistenden Abfindung

BFH, Urteil vom 20.01.2016 - Aktenzeichen II R 29/14

DRsp Nr. 2016/4709

Grunderwerbsteuerliche Behandlung der Vereinbarung des Ausscheidens der Kommanditisten einer grundbesitzenden KG gegen eine von der KG zu leistenden Abfindung

Die Vereinbarung, dass die Kommanditisten einer grundbesitzenden KG bis auf einen gegen eine von der KG zu leistende Abfindung aus dieser ausscheiden und ihre Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH auf den verbleibenden Kommanditisten übertragen, erfüllt nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Der Grunderwerbsteuer unterliegt gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG erst der Vollzug der Vereinbarung.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 27. März 2014 4 K 1355/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, 2, § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) sowie A und B waren Gesellschafter einer im Juni 2005 von ihnen gegründeten GmbH. Die GmbH war ohne Kapitalbeteiligung Komplementärin einer grundbesitzenden KG, deren Kommanditisten zu gleichen Teilen die Klägerin, A und B waren. Die KG wird nach dem Gesellschaftsvertrag beim Ausscheiden eines Gesellschafters von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.