19.7 Anrechnung der Gewerbesteuer (§ 35 EStG)

Autor: Bolk

19.32

Soweit auf Antrag von der begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne Gebrauch gemacht wird, sind folgende Grundsätze maßgebend:

Der nicht entnommene Gewinn ist im Veranlagungszeitraum, für den die begünstigte Besteuerung beantragt wird, Teil der Bemessungsgrundlage für die Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG.

Im Veranlagungszeitraum, in dem die Nachversteuerung erfolgt (§ 34a Abs. 4 EStG), gehören die Nachversteuerungsbeträge nicht zu den nach § 35 EStG begünstigten Einkünften.1)

Die Einkommensteuerbelastung auf den Nachversteuerungsbeträgen gehört zur tariflich entstehenden Einkommensteuerschuld.

1)

BMF-Schreiben v. 03.11.2016 - IV C 6 - 2298-a/08/10002 :003, BStBl I, 1187, Rdnr. 15.