BFH - Beschluss vom 10.05.2022
IV B 47/21
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 1647
BFH/NV 2022, 807
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 619/20

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKlärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer RechtsfrageÜbertragung eines dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter

BFH, Beschluss vom 10.05.2022 - Aktenzeichen IV B 47/21

DRsp Nr. 2022/8927

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage Übertragung eines dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter

NV: Im Fall der Übertragung eines dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter ist der abziehbare Betrag gemäß § 6b Abs. 10 Satz 2 EStG auf 300.000 € begrenzt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 08.07.2021 – 8 K 619/20 G,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in hinreichender Weise dargelegt wurden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen jedenfalls nicht vor.