Haftung des Geschäftsführers einer Bauträger-GmbH für nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 S. 2 UStG 2005 rechtswidrig festgesetzte Umsatzsteuer
FG München, Urteil vom 20.05.2014 - Aktenzeichen 2 K 2289/11
DRsp Nr. 2014/11877
Haftung des Geschäftsführers einer Bauträger-GmbH für nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 S. 2 UStG 2005 rechtswidrig festgesetzte Umsatzsteuer
1. Steht fest, dass eine Bauträger-GmbH, die keine bauwerksbezogenen Werklieferungen erbringt, nicht die Umsatzsteuer für von anderen Unternehmern empfangene Bauleistungen i. S. d. § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 S. 2 UStG schuldet (BFH v. 22.8.2013, V R 37/10, BStBl II 2014, 128), die rechtskräftige Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber einer Bauträger-GmbH rechtswidrig ist, ist zur Bestimmung des Haftungsumfangs des bewusst die Umsatzsteuererklärungen der Bauträger-GmbH verspätet abgebenden Geschäftsführers für nicht entrichtete Umsatzsteuern gem. §§ 69, 34AO nicht auf die Fälligkeit der Umsatzsteuer bei rechtzeitiger Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahressteuererklärungen abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der rechtswidrig festgesetzten Umsatzsteuern.2. Scheidet – trotz rechtskräftiger Verurteilung wegen Steuerhinterziehung – die Annahme einer Umsatzsteuerhinterziehung mangels Steuerverkürzung gem. § 370 Abs. 4 S. 1 AO aus, da die Bauträger-GmbH nicht gem. § Abs. 1 S. 1 Nr. i. V. m. Abs. S. 2 als Steuerschuldnerin anzusehen ist, kommt eine Haftungs-Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers gem. § i. V. m. § Abs. nicht in Betracht.
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