FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.12.2013
3 K 1632/12
Normen:
AO §§ 34, 69, 191 Abs. 1; InsO § 130; GmbHG § 64;
Fundstellen:
DStR 2015, 10
DStRE 2015, 434
GmbHR 2014, 442

Haftung des Mitgeschäftsführers einer geschäftsführenden Komplementär-GmbH für Lohnsteuerschulden der KG trotz Berufung auf eine interne Aufgabenverteilung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2013 - Aktenzeichen 3 K 1632/12

DRsp Nr. 2014/4618

Haftung des Mitgeschäftsführers einer geschäftsführenden Komplementär-GmbH für Lohnsteuerschulden der KG trotz Berufung auf eine interne Aufgabenverteilung

1. Sind in einer Gesellschaft mehrere Geschäftsführer bestellt, trifft jeden von ihnen die Verantwortung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft (Grundsatz der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters). Diese kann durch eine lediglich mündlich vereinbarte interne Ressortverteilung nicht begrenzt werden. Eine solche Begrenzung der Verantwortlichkeit ist aber auch bei Vorliegen einer klaren vorweg getroffenen schriftlichen Zuständigkeitsvereinbarung nur solange möglich, als die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft keine Veranlassung zur Überprüfung gibt. 2. Hypothetische Kausalverläufe - hier Annahme einer insolvenzrechtlichen Anfechtung gedachter Steuerzahlungen - finden bei der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers nach § 69 AO keine Berücksichtigung.

Normenkette:

AO §§ 34, 69, 191 Abs. 1; InsO § 130; GmbHG § 64;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger als Geschäftsführer für nicht abgeführte Lohnsteuern haftet.