BFH - Urteil vom 06.02.2014
IV R 19/10
Normen:
EStG § 5a Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4a Satz 3;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 26.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 242/09

Hinzurechnung von Sondervergütungen auf schuldrechtlicher Grundlage im Vorjahr der Antragstellung auf Gewinnermittlung nach der Tonnage

BFH, Urteil vom 06.02.2014 - Aktenzeichen IV R 19/10

DRsp Nr. 2014/5182

Hinzurechnung von Sondervergütungen auf schuldrechtlicher Grundlage im Vorjahr der Antragstellung auf Gewinnermittlung nach der Tonnage

§ 5a Abs. 3 Satz 2 EStG erfasst nicht Vergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Sie sind auch im Vorjahr der Antragstellung auf Gewinnermittlung nach der Tonnage dem pauschal ermittelten Gewinn hinzuzurechnen.

»§ 5a Abs. 3 Satz 2 EStG erfasst nicht Vergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Sie sind auch im Vorjahr der Antragstellung auf Gewinnermittlung nach der Tonnage dem pauschal ermittelten Gewinn hinzuzurechnen.«

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4a Satz 3;

Gründe

A.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Einschiffsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG. Ihr Geschäftsgegenstand ist der Betrieb der MS ... und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Mit der Indienststellung des Schiffs im Oktober/November 2008 optierte die Klägerin zur Tonnagebesteuerung nach § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Beigeladenen --die Komplementärin und drei der Kommanditisten der Klägerin-- erhielten im Streitjahr (2007) von der Klägerin Vergütungen auf schuldrechtlicher Basis, die der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) mit Feststellungsbescheid für 2007 vom (zuletzt) 23. Juni 2009 als Sonderbetriebseinnahmen (Vergütungen auf schuldrechtlicher Grundlage) festgestellt hat.