BFH - Urteil vom 14.01.2016
IV R 48/12
Normen:
EStG § 35 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 16.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2305/10

Höhe des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag bei unterjährigem Gesellschafterwechsel

BFH, Urteil vom 14.01.2016 - Aktenzeichen IV R 48/12

DRsp Nr. 2016/8478

Höhe des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag bei unterjährigem Gesellschafterwechsel

1. NV: Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbsteuermessbetrag richtet sich auch bei unterjährigem Gesellschafterwechsel selbst dann nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels, wenn sich der aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Veräußerer eines Mitunternehmeranteils zivilrechtlich zur Übernahme der auf einen Veräußerungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer verpflichtet hat. 2. NV: Auch nach unterjährigem Gesellschafterwechsel ist der Anteil am Gewerbesteuermessbetrag nur für diejenigen Gesellschafter festzustellen, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbesteuer Mitunternehmer der fortbestehenden Personengesellschaft als Schuldnerin der Gewerbesteuer sind (entgegen den BMF-Schreiben vom 19. September 2007 IV B 2-S 2296-a/0, BStBl I 2007, 701, Rz. 28, und vom 24. Februar 2009 IV C 6-S 2296-a/08/1002, BStBl 2009, 440, Rz. 30). 3. Parallelentscheidung: BFH-Urteil vom 14. Januar 2016 IV R 5/14 (zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen).