BFH - Urteil vom 25.11.2021
V R 44/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 725
BFH/NV 2022, 565
DB 2022, 845
DStR 2022, 611
DStRE 2022, 439
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1048/17 AO

Inanspruchnahme einer GbR nach dem UStGBeseitigung des Rechtsscheins eines gegen eine angebliche GbR gerichteten SteuerbescheidsBestimmung der Person eines Leistungsempfängers nach allgemeinen Grundsätzen

BFH, Urteil vom 25.11.2021 - Aktenzeichen V R 44/20

DRsp Nr. 2022/4711

Inanspruchnahme einer GbR nach dem UStG Beseitigung des Rechtsscheins eines gegen eine angebliche GbR gerichteten Steuerbescheids Bestimmung der Person eines Leistungsempfängers nach allgemeinen Grundsätzen

Bei der Übertragung von hälftigem Miteigentum ist der jeweilige Miteigentümer Leistungsempfänger, sodass für den Fall eines Verzichts gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 3 UStG auf die nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG bestehende Steuerfreiheit keine Steuerschuld einer GbR nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 UStG besteht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16.09.2020 – 5 K 1048/17 U, AO und der Umsatzsteuerbescheid für 2012 vom 09.10.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.03.2017 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GbR, bestehend aus den Eheleuten G, als Steuerschuldner nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Anspruch nehmen konnte.