Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Januar 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Antrag vom 17. Juli 2012 am 21. März 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin). Mehrheitskommanditistin der Schuldnerin ist die BK. AG. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Schuldnerin und Vorstand der BK. AG ist G. S. . Dieser ist ferner mit 50 vom Hundert der Geschäftsanteile Gesellschafter der A. GmbH, welche 10 vom Hundert der Aktien der BK. AG hält. Die Beklagte ist ebenfalls in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG tätig. Alleiniger Kommanditist ist G. S. , Komplementärin die G. GmbH. Alleinige Gesellschafterin dieser GmbH ist die BK. AG, Geschäftsführer ist G. S. .
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