LAG Köln - Urteil vom 24.07.2009
4 Sa 1093/08
Normen:
BetrAVG § 1 b Abs. 1; BetrAVG § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; BetrAVG § 7 Abs. 5 S. 1; BetrAVG § 7 Abs. 5 S. 2; BetrAVG § 10 Abs. 2 Nr. 2; BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2; BetrAVG § 30f;
Fundstellen:
ZIP 2010, 250 (LS)
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 617/07

Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung; Ausfall der Arbeitnehmerin bei Beschädigung der Direktversicherung durch Kündigung des Versicherungsverhältnisses vor Insolvenz

LAG Köln, Urteil vom 24.07.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 1093/08

DRsp Nr. 2009/22308

Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung; Ausfall der Arbeitnehmerin bei Beschädigung der Direktversicherung durch Kündigung des Versicherungsverhältnisses vor Insolvenz

Kündigt der Arbeitgeber einen Versicherungsvertrag über eine Direktversicherung und zahlt der Versicherer dem Arbeitgeber die Versicherungssumme aus, weil er - zu Unrecht - davon ausgeht, dass noch keine unverfallbare Versorgungsanwartschaft besteht, so liegt kein Sicherungsfall vor, für den der PSV bei späterer Insolvenz des Arbeitgebers einzutreten hätte.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13. Juni 2008 - 5 Ca 617/07 - teilweise abgeändert:

Die Klage der Klägerin zu 2. wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin hat ihre außergerichtlichen Kosten und von den Gerichtskosten sowie den Kosten des Beklagten ein Drittel zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 b Abs. 1; BetrAVG § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; BetrAVG § 7 Abs. 5 S. 1; BetrAVG § 7 Abs. 5 S. 2; BetrAVG § 10 Abs. 2 Nr. 2; BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2; BetrAVG § 30f;

Tatbestand: