Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 05. Oktober 2012 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster abgeändert.
Die einstweilige Verfügung vom 03. September 2012 wird bestätigt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
A.
Die Antragstellerin ist eine Warenhandelsgesellschaft. Sie importiert und vertreibt Waren unterschiedlichster Art.
Der Antragsgegner ist Lizenznehmer der F GmbH. Er betreibt eine Filiale unter der Firmierung "Q-Börse" in der T-Straße in ####1 T3.
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