FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.10.2013
15 K 12089/08
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; HGB § 230; HGB § 164;

Kein Mitunternehmerrisiko ohne Beteiligung an den stillen Reserven und bei faktisch durch hohen Festgewinn nur sehr begrenzter Beteiligung des stillen Gesellschafters am tatsächlichen Jahresergebnis der GmbH keine Mitunternehmerinitiative eines durch den Vertrag über die stille Gesellschaft ausdrücklich von der Geschäftsführung ausgeschlossenen stillen Gesellschafters trotz tatsächlicher Bestellung als Geschäftsführer der GmbH

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 15 K 12089/08

DRsp Nr. 2015/5839

Kein Mitunternehmerrisiko ohne Beteiligung an den stillen Reserven und bei faktisch durch hohen Festgewinn nur sehr begrenzter Beteiligung des stillen Gesellschafters am tatsächlichen Jahresergebnis der GmbH keine Mitunternehmerinitiative eines durch den Vertrag über die stille Gesellschaft ausdrücklich von der Geschäftsführung ausgeschlossenen stillen Gesellschafters trotz tatsächlicher Bestellung als Geschäftsführer der GmbH

1. Ein stiller Gesellschafter trägt grundsätzlich nur dann Mitunternehmerrisiko, wenn er nicht nur am laufenden Unternehmenserfolg beteiligt ist, sondern zumindest grundsätzlich im Fall der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses Anspruch auf anteilige Beteiligung am Zuwachs der stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Firmenwerts hat. Von einem Mitunternehmerrisiko ist nicht auszugehen, wenn der stille Gesellschafter nicht an den stillen Reserven beteiligt ist und durch die Vereinbarung eines relativ hohen Festgewinns so gestellt ist, dass er faktisch nur sehr begrenzt am Jahresergebnis teilnimmt.