Die Beteiligten streiten über den Vorsteuerabzug für die von der Klägerin in den Streitjahren 2002 bis 2008 gezahlte Einfuhrumsatzsteuer.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gegenstand die Herstellung und der Vertrieb von Industrieprodukten aus Kunststoff und Kautschuk ist. Bis zum Widerruf durch das Hauptzollamt (HZA) vom 4. März 1999 war die Klägerin Inhaberin eines privaten Zolllagers Typ D. Im Zolllager waren in den Jahren 1997 und 1998 neben Gegenständen im Eigentum der Klägerin vor allem Reifen ihrer damaligen Schwestergesellschaft, der X GmbH, sowie Werkzeuge der Y GmbH und Damenoberbekleidung der Z GmbH eingelagert. Die X GmbH gehörte derselben Unternehmensgruppe an wie die Klägerin. Über das Vermögen der X GmbH wurde Ende 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet.
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