BFH - Urteil vom 25.06.2014
I R 24/13
Normen:
EStG 2002 § 4 Abs. 3 Satz 1; EStG 2002 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1; EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 § 32b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1; DBA-Österreich 2000 Art. 5 Abs. 1; DBA-Österreich 2000 Art. 7 Abs. 1 und 7; DBA-Österreich 2000 Art. 23 Abs. 1 Buchst. a; Protokoll zum DBA-Österreich 2000 vom 24. August 2000 Abs. 3 zu den Art. 7 und 10; ff AO § 140;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 875/11 1018

Kein Wahlrecht zur Überschussrechnung für atypisch still Beteiligten an einer bilanzierenden ausländischen (hier: österreichischen) GmbH

BFH, Urteil vom 25.06.2014 - Aktenzeichen I R 24/13

DRsp Nr. 2014/16715

Kein "Wahlrecht" zur Überschussrechnung für atypisch still Beteiligten an einer bilanzierenden ausländischen (hier: österreichischen) GmbH

Der im Inland ansässige atypisch stille Gesellschafter einer ausländischen (hier: österreichischen) Kapitalgesellschaft, die im Inland über keine Betriebsstätte verfügt und die ihrerseits aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die dies freiwillig tut, ist nicht befugt, nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 als seinen Gewinn aus der Beteiligung den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen.

Normenkette:

EStG 2002 § 4 Abs. 3 Satz 1; EStG 2002 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1; EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 § 32b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1; DBA-Österreich 2000 Art. 5 Abs. 1; DBA-Österreich 2000 Art. 7 Abs. 1 und 7; DBA-Österreich 2000 Art. 23 Abs. 1 Buchst. a; Protokoll zum DBA-Österreich 2000 vom 24. August 2000 Abs. 3 zu den Art. 7 und 10; ff AO § 140;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für das Streitjahr 2008 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.