BFH - Urteil vom 11.03.1999
V R 78/98
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 10 Abs. 4 Nr. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 lit. a; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; AO (1977) § 162 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2;
Fundstellen:
BB 1999, 1045
BFH/NV 1999, 1178
DAR 1999, 377
DB 1999, 1098
DStR 1999, 848
DStZ 1999, 579
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Keine 1%-Regelung bei der Umsatzsteuer

BFH, Urteil vom 11.03.1999 - Aktenzeichen V R 78/98

DRsp Nr. 1999/5790

Keine 1%-Regelung bei der Umsatzsteuer

»1. Der Eigenverbrauch durch die private Nutzung des dem Unternehmen zugeordneten PKW ist mit den bei Ausführung dieses Umsatzes entstandenen Kosten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, zu versteuern. 2. Der Wert der Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist für das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich kein geeigneter Maßstab, um diese Kosten auf die Privatfahrten und die unternehmerischen Fahrten aufzuteilen.«

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 10 Abs. 4 Nr. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 lit. a; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; AO (1977) § 162 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Unternehmer. Im Rahmen seines Unternehmens nutzte er einen PKW, der im Jahre 1991 erstmals zugelassen worden war und dessen Anschaffungskosten zum 31. Dezember 1995 auf 1 DM abgeschrieben waren. Im Streitjahr 1996 entfielen nach den Angaben des Klägers auf die Fahrten mit dem PKW 7 183,95 DM Betriebsausgaben.