BFH - Urteil vom 02.12.1997
VIII R 42/96
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 1998, 733
BB 1998, 892
BFH/NV 1998, 783
BFHE 185, 1
DB 1998, 754
DStZ 1998, 800
NZG 1998, 517
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart (EFG 1997, 526),

Keine Auflösung von Witwen-Pensionsrückstellungen

BFH, Urteil vom 02.12.1997 - Aktenzeichen VIII R 42/96

DRsp Nr. 1998/4738

Keine Auflösung von Witwen-Pensionsrückstellungen

»Eine bis einschließlich 31. Dezember 1985 in den Steuerbilanzen einer Personengesellschaft gebildete Rückstellung wegen Versorgungsleistungen an eine Gesellschafter-Witwe ist in der Bilanz zum 31. Dezember 1986 nicht gewinnerhöhend aufzulösen.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Die Kläger und die Beigeladene (Revisionskläger) sind die ehemaligen Gesellschafter einer KG, die zum 1. Januar 1991 in eine GmbH umgewandelt wurde. Der Kläger zu 1. ist zugleich alleiniger Rechtsnachfolger der im Streitjahr 1986 noch beteiligten Kommanditistin G.M., die Klägerinnen zu 2. und 3. und die Beigeladene sind zugleich Rechtsnachfolgerinnen ihrer während des Klageverfahrens verstorbenen Mutter M.R., der an der Gesellschaft nicht beteiligten Witwe des 1982 verstorbenen Gesellschafters R.

R stand nach den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen als zusätzliche Entlohnung für im Betrieb der Gesellschaft erbrachte Dienste ein Ruhegehalt, seiner Witwe eine Versorgung in Höhe von 60 v.H. der Ruhegehaltsbezüge ihres Ehemannes zu. Die Witwe erhielt die Versorgungsbezüge bis zu ihrem Tode im Jahre 1995.