FG München - Urteil vom 23.07.2014
4 K 1304/13
Normen:
GrEStG § 6a S. 1; GrEStG § 6a S. 4; GrEStG § 17 Abs. 3 Nr. 1; GrEStG § 17 Abs. 2; UmwG § 1 Abs. 1 Nr. 2; UmwG § 123 Abs. 3 Nr. 2; UmwG § 152 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2016, 107
GmbHR 2014, 1217

Keine Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG bei Beendigung des Konzernverbunds Unschädlichkeit der Neugründung abhängiger Gesellschaften im Rahmen des Konzernverbunds Rangverhältnis zwischen § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 GrEStG

FG München, Urteil vom 23.07.2014 - Aktenzeichen 4 K 1304/13

DRsp Nr. 2014/14257

Keine Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG bei Beendigung des Konzernverbunds Unschädlichkeit der Neugründung abhängiger Gesellschaften im Rahmen des Konzernverbunds Rangverhältnis zwischen § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 GrEStG

1. Der Umstand der Neugründung der vom herrschenden Unternehmen abhängigen Gesellschaft ist im Hinblick auf die fünfjährige Vorbehaltensfrist des § 6a S. 4 GrEStG für die Anwendung der Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift unschädlich, solange nur das herrschende Unternehmen nach dem Umwandlungsvorgang fünf Jahre an der neu gegründeten Gesellschaft beteiligt bleibt. 2. Die Anwendung der Steuerbefreiung des § 6a S. 1 GrEStG scheidet aus, wenn der i. S. d. grunderwerbsteuerrechtlichen Norm nur aus einem herrschenden Unternehmen und einer einzigen an der Umwandlung beteiligten abhängigen Gesellschaft bestehende Konzernverbund in Folge der vollständigen Ausgliederung des herrschenden Unternehmens erlischt. Die fünfjährige Nachbehaltensfrist des § 6a S. 4 GrEStG kann nicht eingehalten werden, wenn das herrschende Unternehmen als umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer zu bestehen aufhört. 3. Die Vorschrift über die Zuständigkeit und die Befugnis zur gesonderten Feststellung nach § 17 Abs. 2 GrEStG ist gegenüber der spezielleren, für bestimmte Grundstückserwerbe durch Umwandlung geltenden Norm des § 17 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nachrangig.