§ 15 Abs 1 S 1 Nr 2EStG 1997; § 8 Nr 8GewStG 1991; § 10a S 2 GewStG 1991; § 42FGO; § 351 Abs 2AO; § 15 Abs 1 S 1 Nr 2EStG 2002; § 8 Nr 8GewStG 1999; § 8 Nr 8GewStG 2002; § 10a S 2 GewStG 1999; § 10a S 2 GewStG 2002; § 41 Abs 1 S 1 AO; § 74FGO; § 182 Abs 1AO; § 8 Abs 1KStG 2002; § 8 Abs 1KStG 1999; § 8 Abs 1KStG 1996; § 6 Abs 1 Nr 2EStG 1997; § 6 Abs 1 Nr 2EStG 2002;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2887/05
Keine verlustbedingte Teilwertabschreibung einer atypisch stillen BeteiligungVorliegen einer atypischen oder einer typisch stillen GesellschaftFolgen der Unwirksamkeit eines GesellschaftsvertragsFehlendes Mitunternehmerrisiko trotz vertraglicher Beteiligung an Wertsteigerungen des BetriebsvermögensZulässigkeit der Klage gegen einen FolgebescheidKeine Bindungswirkung des Körperschaftsteuerbescheids gegenüber dem Gewerbesteuermessbescheid
BFH, Urteil vom 01.07.2010 - Aktenzeichen IV R 100/06
DRsp Nr. 2010/16215
Keine verlustbedingte Teilwertabschreibung einer atypisch stillen BeteiligungVorliegen einer atypischen oder einer typisch stillen GesellschaftFolgen der Unwirksamkeit eines GesellschaftsvertragsFehlendes Mitunternehmerrisiko trotz vertraglicher Beteiligung an Wertsteigerungen des BetriebsvermögensZulässigkeit der Klage gegen einen FolgebescheidKeine Bindungswirkung des Körperschaftsteuerbescheids gegenüber dem Gewerbesteuermessbescheid
1. NV: Die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Gesellschaftsvertrags ist steuerrechtlich unerheblich, wenn die Gesellschafter die Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag tatsächlich vollzogen haben (§ 41 Abs. 1 Satz 1 AO).2. NV: Durch den Abschluss eines atypisch stillen Gesellschaftsverhältnisses wird eine Mitunternehmerschaft begründet, soweit der stille Gesellschafter Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt. Mitunternehmerrisiko setzt die Beteiligung am laufenden Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven einschließlich des Geschäftswerts voraus.3. NV: Der nach dem Ertragswertverfahren ermittelte Unternehmenswert umfasst sowohl die stillen Reserven als auch den Geschäftswert.
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