BFH - Urteil vom 01.07.2010
IV R 100/06
Normen:
§ 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 1997; § 8 Nr 8 GewStG 1991; § 10a S 2 GewStG 1991; § 42 FGO; § 351 Abs 2 AO; § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002; § 8 Nr 8 GewStG 1999; § 8 Nr 8 GewStG 2002; § 10a S 2 GewStG 1999; § 10a S 2 GewStG 2002; § 41 Abs 1 S 1 AO; § 74 FGO; § 182 Abs 1 AO; § 8 Abs 1 KStG 2002; § 8 Abs 1 KStG 1999; § 8 Abs 1 KStG 1996; § 6 Abs 1 Nr 2 EStG 1997; § 6 Abs 1 Nr 2 EStG 2002;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2887/05

Keine verlustbedingte Teilwertabschreibung einer atypisch stillen BeteiligungVorliegen einer atypischen oder einer typisch stillen GesellschaftFolgen der Unwirksamkeit eines GesellschaftsvertragsFehlendes Mitunternehmerrisiko trotz vertraglicher Beteiligung an Wertsteigerungen des BetriebsvermögensZulässigkeit der Klage gegen einen FolgebescheidKeine Bindungswirkung des Körperschaftsteuerbescheids gegenüber dem Gewerbesteuermessbescheid

BFH, Urteil vom 01.07.2010 - Aktenzeichen IV R 100/06

DRsp Nr. 2010/16215

Keine verlustbedingte Teilwertabschreibung einer atypisch stillen BeteiligungVorliegen einer atypischen oder einer typisch stillen GesellschaftFolgen der Unwirksamkeit eines GesellschaftsvertragsFehlendes Mitunternehmerrisiko trotz vertraglicher Beteiligung an Wertsteigerungen des BetriebsvermögensZulässigkeit der Klage gegen einen FolgebescheidKeine Bindungswirkung des Körperschaftsteuerbescheids gegenüber dem Gewerbesteuermessbescheid

1. NV: Die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Gesellschaftsvertrags ist steuerrechtlich unerheblich, wenn die Gesellschafter die Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag tatsächlich vollzogen haben (§ 41 Abs. 1 Satz 1 AO). 2. NV: Durch den Abschluss eines atypisch stillen Gesellschaftsverhältnisses wird eine Mitunternehmerschaft begründet, soweit der stille Gesellschafter Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt. Mitunternehmerrisiko setzt die Beteiligung am laufenden Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven einschließlich des Geschäftswerts voraus. 3. NV: Der nach dem Ertragswertverfahren ermittelte Unternehmenswert umfasst sowohl die stillen Reserven als auch den Geschäftswert.