FG Thüringen - Urteil vom 29.08.2013
2 K 393/12
Normen:
EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; FGO § 57 Nr. 2; FGO § 67;
Fundstellen:
DStR 2015, 10
DStRE 2015, 595

Kindergeld Kürzung des Arbeitslohns um Sozialversicherungsbeiträge bei Ermittlung des Jahresgrenzbetrags volle Berücksichtigung von Fahrtkosten im Rahmen einer beruflichen Bildungsmaßnahme keine Klageänderung bei Zuständigkeitswechsel durch Organisationsakt

FG Thüringen, Urteil vom 29.08.2013 - Aktenzeichen 2 K 393/12

DRsp Nr. 2014/17699

Kindergeld Kürzung des Arbeitslohns um Sozialversicherungsbeiträge bei Ermittlung des Jahresgrenzbetrags volle Berücksichtigung von Fahrtkosten im Rahmen einer beruflichen Bildungsmaßnahme keine Klageänderung bei Zuständigkeitswechsel durch Organisationsakt

1. Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten, ist der Arbeitslohn um Sozialversicherungsbeiträge, nicht hingegen um die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer zu kürzen. 2. Kosten, die im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Bildungsmaßnahme stehen, sind grundsätzlich als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG und entsprechend als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Fahrtkosten. Die Abzugsbeschränkung gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG ist im Rahmen einer beruflichen Bildungsmaßnahme nicht zu beachten. 3. Ein gesetzlicher Beklagtenwechsel infolge eines Zuständigkeitswechsels durch Organisationsakt stellt weder eine Änderung des Streitgegenstandes noch eine Klageänderung dar. Der neue Beklagte rückt in das Verfahren ein, ohne dass entsprechende Erklärungen der Beteiligten erforderlich sind und ohne dass eine Klageänderung vorliegt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: